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Kündigung bei erheblichem Zahlungsrückstand eines an Depression erkrankten Mieters

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nach einer Schonfristzahlung wird nur die fristlose Kündigung unwirksam, nicht auch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung. Auch lassen sich keine konkreten allgemeinen Regeln aufstellen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist der Durchsetzung des Räumungsanspruchs aufgrund der (wirksamen) ordentlichen Kündigung entgegensteht.

Auch bei einer depressiven Erkrankung kann vom Mieter verlangt werden, in guten Phasen Rat zu suchen und Mietzahlungen für die Zukunft sicherzustellen. Der Behauptung, durch die depressive Symptomatik sei kein Verschulden des Mieters gegeben, ist nicht durch Einholung eines Gutachtens nachzugehen, wenn das Krankheitsbild seit Jahren nicht professionell behandelt wurde.


LG Berlin, 25.10.2019 - Az: 65 S 77/19

ECLI:DE:LGBE:2019:1025.65S77.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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