Im vorliegenden Fall hatte der Mieter den Hausmeister am 14.05.2018 mehrfach gewaltsam am Oberteil gezogen und unter anderem als „Scheiß Ausländer“ und „Arschloch“ bezeichnete hat. Der Hausmeister hatte hierzu keinen Anlass gegeben, er war lediglich mit einem Laubgebläse in dem Fahrradschuppen vor dem Wohnhaus des Mieters am Arbeiten.
Ein solches einmaliges Verhalten begründet zwar keine nachhaltige
Störung des Hausfriedens im Sinne des
§ 569 Abs. 2 BGB, da es an der für eine nachhaltige Störung erforderlichen Dauerhaftigkeit des Verhaltens fehlt. Ein Verhalten, dass zwar den Hausfrieden nicht nachhaltig stört, kann daher trotzdem so gewichtig sein, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist und damit eine
außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.
Ein körperlicher Angriff bzw. eine Nötigung oder eine schwere Beleidigung durch einen Mieter stellt auch bei gebotener Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der beiderseitigen Interessen ein solches Verhalten dar, welches es für den Vermieter nicht mehr zumutbar macht, am
Mietvertrag weiter festzuhalten. Sowohl die körperliche Unversehrtheit als auch die persönliche Ehre stellen wichtige Schutzgüter der Rechtsordnung dar. Ein Vermieter muss sich daher darauf verlassen können, dass diese durch seinen Mieter nicht verletzt werden. Umgekehrt ist es einem Vermieter daher nicht zumutbar, ein Mietverhältnis mit einem Mieter fortzusetzen, der derartige Verletzungen begeht.
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