Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenDas Landgericht München I hat im Streit um die Umlagefähigkeit von Baumfällkosten auf den Mieter die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts München als unbegründet zurückgewiesen.
Zur „
Gartenpflege“ im Sinne des
§ 2 Nr. 10 BetrKV gehört auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes.
Die hierfür erforderlichen Kosten sind daher im Mietverhältnis als
Betriebskosten umlagefähig. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolgt oder nicht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien stritten in erster Instanz über die Umlagefähigkeit der in der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 aufgeführten Kosten für das Fällen zweier abgestorbenen Ebereschen, das Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens, die Totholzentfernung an einer Birke und einer Esche an der Straße in Klettertechnik sowie das Laden, Abfahren und Entsorgen des Schnittguts.
Das Amtsgericht München hat die Beklagten und Berufungskläger insoweit zur Zahlung der Nachforderung an den Kläger verurteilt. Dem schloss sich das Landgericht München I auf Basis der in Rechtsprechung und Literatur für und gegen die Umlagefähigkeit vorgebrachten Argumente an.
§ 2 BetrKV bezweckt die Abgrenzung der Betriebskosten von Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten. § 2 Nr. 10 BetrKV stellt insofern eine Sonderregelung im Regelungsgefüge der
BetrKV dar, da Pflanzen nicht ohne Weiteres mit technischen bzw. baulichen Gegebenheiten vergleichbar sind.
Dass Baumfällkosten im Regelfall erst nach Jahrzehnten entstehen, begründet hier keine besondere Schutzwürdigkeit der Mieterseite. Bei Vertragsschluss konnten entsprechende Informationen eingeholt werden. Es handelt sich nicht um außergewöhnliche Kosten, denen es an der Berechenbarkeit fehlt, da ein Absterben von Bäumen eine durchaus natürliche Entwicklung darstellt.
Das Fällen eines kranken bzw. morschen Baumes ist eine für die Erhaltung einer gärtnerisch angelegten Fläche notwendige Maßnahme, für deren Kosten der/die jeweilige Mieter/in aufkommen muss.
Die Kammer wies darauf hin, dass sich die Frage der Ersatzfähigkeit aufgrund von Sturmschäden oder plötzlichen unerwarteten bzw. unvorhersehbaren Ursachen entstandener Baumfällkosten in diesem Rechtsstreit nicht gestellt hat.
Das Urteil des Landgerichts München I ist rechtskräftig.