Die Klägerin betreibt einen Gastronomiebetrieb. Die vertraglich vereinbarte Nettomiete beläuft sich gemäß § 1 des Mietvertrages auf 2339,90 Euro. Gemäß § 1 Ziffer 5 des Mietvertrages wurde das Mietobjekt ausschließlich zur Nutzung als Gastronomiebetrieb vermietet (Mietzweck).
Gemäß § 1 Ziffer 6 des Mietvertrages sind behördliche Genehmigungen, Anordnungen und/oder Auflagen, die ausschließlich auf der allgemeinen Beschaffenheit und/oder Lage des Mietobjektes sowie der allgemeinen Nutzung entsprechend dem vereinbarten Mietzweck beruhen vom Vermieter zu erfüllen.
Gemäß § 1 Ziffer 7 des Mietvertrages sind behördliche Genehmigungen, Anordnungen und/oder Auflagen, die auf den persönlichen oder besonderen betrieblichen Verhältnissen des Mieters oder seines Gewerbebetriebes beruhen Vermieter auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko zu beantragen bzw. zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn diese an den Vermieter gerichtet sind. In diesem Fall hat der Mieter den Vermieter im Innenverhältnis freizustellen. Der Vermieter übernimmt insoweit keine Haftung dafür, dass diese behördlichen Genehmigungen, Anordnungen und/oder Auflagen erteilt werden bzw. während der Dauer des Mietverhältnisses fortbestehen.
Aufgrund des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 erließ die Landesregierung am 15.3.2020 per Erlass, dass der Zugang zu Restaurants und Hotels nur unter Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, bestimmte Besuchergröße, Vorgaben für Mindestabstände Zwischentischen von 2 m) zu gestatten sei. Mit Beschluss vom 17. März mussten alle Restaurants vollständig geschlossen werden. Essen durfte nur noch außer Haus verkauft werden. Hotels und Gastronomie durften nach Erlass der Landesregierung vom 18. Mai 2020 unter der Voraussetzung, dass ein bestimmtes Hygienekonzept erstellt und erfüllt wurde, wiedereröffnet werden.
Die Nutzungsuntersagung habe nach Ansicht des Klägers dazu geführt, dass er seinen Betrieb für die Dauer der Untersagung nicht hätte öffnen können. Das eingetretene Risiko der behördlichen Untersagung des Betriebes als Gaststätte habe die Beklagte als Vermieterin zu tragen. Aus diesem Grund stehe ihm die bereits gezahlte Miete zu.
Die Nutzungsuntersagung stelle einen Mangel dar. Das eingetretene Gebrauchshindernis falle in die Risikosphäre der Beklagten. Aus diesem Grund sei die Miete auf 0 gemindert. Wenn denn kein Mangel vorliege, so wird sei jedenfalls die Geschäftsgrundlage entfallen und bedürfe es der Anpassung des Vertrages wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage.
Das Auftreten der Covid-19-Pandemie sei jedenfalls ein klassischer Fall der Störung der Geschäftsgrundlage. Geschäftsgrundlage sei der übereinstimmende Wille der Parteien zur Nutzung des Mietobjektes als Gastronomiebetrieb. Behördliche Anordnungen seien nach dem Mietvertrag dem Risikobereich der Beklagten zuzuordnen. Der Gesetzgeber habe infolge der Corona Pandemie den Kündigungsgrund wegen Zahlungsverzug zeitlich außer Kraft gesetzt. Dies zeige, dass der Gesetzgeber auch die Zahlungsverpflichtung bedingt durch die behördlichen Auflagen habe entfallen lassen wollen. Dies sei nur nicht vom Gesetzgeber geregelt worden.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1169,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für das von ihr genutzte Gewerbeobjekt für den Monat April 2020 Miete zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Eine Mietminderung oder Anpassung des Mietvertrages sei nicht akzeptiert worden und sei auch nicht erfolgt. Ein Recht dafür bestehe auch nicht. Die Corona Pandemie sei ein unvorhersehbares, nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten fallendes Ereignis. Gleiches gelte für die hierauf erfolgte behördliche Schließung. Ein Mietminderungsrecht bestünde daher nicht. Anderes ergebe sich auch nicht aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mietvertrag sei ausdrücklich geregelt, dass behördliche Genehmigungen, Anordnungen und Querstrich oder Auflagen Vermieter auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko beantragt und erfüllt werden müssten. Es liege auch keine Störung der Geschäftsgrundlage vor. Das Verwendungsrisiko voller grundsätzlich alleine die Risikosphäre des Mieters. Die Corona Pandemie ändere an dieser Risikoverteilung nichts. Es falle in den Verantwortungsbereich des Mieters von Gewerberaum, als Unternehmer die Erfolgsaussichten eines Geschäftes in der von ihm gewählten Lage selbst einzuschätzen.
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