Die Gläubiger wenden sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 13.06.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.06.2020, mit welchem die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 11.03.2020 (Az: 452 C 19275/19) bis einschließlich 17.08.2020 in vollem Umfang einstweilen eingestellt worden ist.
Die Gläubiger nehmen die Schuldnerin im Verfahren vor dem Amtsgericht München u.a. auf
Räumung und Herausgabe der verfahrensgegenständlichen Wohnung in Anspruch.
Mit Urteil vom 11.03.2020 ist die Schuldnerin aufgrund wirksamer
fristloser Kündigung wegen
Zahlungsverzugs zur Räumung und Herausgabe der vorgenannten Wohnung verurteilt worden.
Nach der Räumungsmitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers ist die Zwangsräumung für den 17.06.2020 anberaumt. Die Gläubiger haben zuletzt beantragt, eine sog. „Hamburger-Räumung„ durchzuführen.
Mit Schriftsatz vom 27.05.2020, ergänzend begründet mit Schriftsatz vom 09.06.2020, hat die Schuldnerin Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO gestellt.
Mit Schriftsatz vom 04.06.2020 traten die angehörten Gläubiger dem Antrag auf Vollstreckungsschutz ausdrücklich entgegen. Dabei verwiesen sie insbesondere darauf, dass die Schuldnerin seit August 2019 keinerlei Mietzahlungen bzw. Nutzungsentschädigungszahlungen mehr erbringe. Die Schuldnerin berufe sich zudem lediglich in unsubstantiierter und nicht einlassungsfähiger Weise auf die Corona-Krise, obschon das Unvermögen der Schuldnerin, ihren vertraglichen bzw. nachvertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, mit dieser Krise ersichtlich nicht in Zusammenhang stehe. Die Schuldnerin habe auch nicht dargelegt, welche Bemühungen sie hinsichtlich der Suche nach Ersatzwohnraum an den Tag gelegt habe. Auch der gesundheitliche Zustand der Schuldnerin rechtfertige nicht die Gewährung von Vollstreckungsschutz. Dies gelte auch für die übrigen von der Schuldnerin vorgebrachten Umstände, die überdies - soweit sie erst Gegenstand des Schriftsatzes vom 09.06.2020 waren - als verspätet anzusehen seien.
Mit Beschluss vom 10.06.2020 (Az: 1539 M 42463/20) hat das Amtsgericht München auf den Antrag der Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 11.03.2020 (Az: 452 C 19275/19) „bis einschließlich 17.08.2020 in vollem Umfang einstweilen eingestellt„.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerpartei im Wege der sofortigen Beschwerde vom 13.06.2020. Die Gläubiger rügen dabei insbesondere, dass sich das Amtsgericht München im angefochtenen Beschluss mit ihrem Schriftsatz vom 04.06.2020 nicht auseinandergesetzt und somit ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt habe.
Das Vollstreckungsgericht sei weit über die Anträge der Schuldnerin hinausgegangen und habe damit § 308 ZPO verletzt. Der bis 17.08.2020 gewährte Räumungsschutz sei als „willkürlich„ zu erachten. Bei einem Zuwarten mit der Zwangsvollstreckung bis August 2020 würden - sofern die Schuldnerin auch weiterhin keine Zahlungen erbringe - Rückstände in Höhe von insgesamt 15.900,00 € auflaufen. Nach alledem könne die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
Mit Beschluss vom 15.06.2020 hat das Amtsgericht München der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Aktenvorlage bei dem Beschwerdegericht verfügt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen die Entscheidung des Amtsgerichts München vom 10.06.2020 ist zulässig. Sie erweist sich überdies als begründet.
Der Entscheidung des Amtsgerichts, die Zwangsvollstreckung bis einschließlich 17.08.2020 in vollem Umfang einstweilen einzustellen, kann nicht gefolgt werden.
Die bevorstehende Räumung stellt für die Schuldnerin keine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO dar.
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