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Mieter haben gegen die Hausverwaltung einen Anspruch auf Anschrift und Namen der Gesellschafter der vermietenden GbR

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Mieter haben ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse an der Benennung der Adresse der Vermieterin bzw. der namentlichen Benennung der entsprechenden Gesellschafter sowie von deren Adressen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Mieter haben vorliegend mit der O GbR einen Mietvertrag abgeschlossen und nach Beendigung des Mietverhältnisses droht nunmehr eine gerichtliche Auseinandersetzung. In diesem Zusammenhang können die Mieter nicht auf die Adresse der Hausverwaltung verwiesen werden bzw. darauf, die Vollstreckung unter dieser Adresse erst einmal zu versuchen. Um die O GbR bzw. deren Gesellschafter in Anspruch nehmen und auch entsprechend vollstrecken zu können, sind die Mieter auf die entsprechenden Adressen und die Namen der Gesellschafter angewiesen.

Die Mieter können nicht darauf verwiesen werden, sich die Informationen selber zu beschaffen, sei es durch Einsichtnahme in das Grundbuch oder durch die Einholung von Auskünften des Einwohnermeldeamtes. Die Mieter sind nicht gehalten, sich die notwendigen Informationen über ihre Vertragspartnerin selber zu beschaffen.

Auch die DSGVO steht einem Auskunftsanspruch der Mieter nicht entgegen. Die O GbR ist die Vertragspartnerin der Mieter und das Interesse der Vermieterin bzw. ihrer Gesellschafter an der Geheimhaltung ihrer Namen und Adressen vor den eigenen Vertragspartnern überwiegt keineswegs das Auskunftsinteresse der Mieter, vielmehr überwiegt gerade das Interesse der Mieter daran, die ladungsfähige Anschrift der Vermieterin und der Gesellschafter sowie deren Namen zu erfahren. Die Hausverwaltung trug hier kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der Vermieterin bzw. der Gesellschafter vor. Ein solches dürfte angesichts der Tatsache, dass es sich bei den Mietern um die Vertragspartner der O GbR handelt allerdings auch schwerlich vorstellbar sein, zumal die begehrten Daten gerade nicht öffentlich oder an unbeteiligte Dritte bekannt gemacht werden sollen.

Soweit die Hausverwaltung vorträgt, die O GbR habe sich die Mieter nicht ausgesucht, erschließt sich der Kammer nicht, was die Hausverwaltung mit diesem Vortrag bezweckt bzw. welche Schlüsse daraus gezogen werden sollen. Es ist der Vermieterin unbenommen, sich bei den Vertragsschlüssen durch eine Hausverwaltung vertreten zu lassen, aber das ändert nichts an den sich aus den Verträgen ergebenden Rechten und Pflichten. Die Mieter und die O GbR sind durch einen Mietvertrag miteinander verbunden und aus diesem Vertrag ergeben sich für beide Vertragsparteien Rechte und Pflichten.


LG Dortmund, 18.03.2019 - Az: 1 S 9/19

ECLI:DE:LGDO:2019:0318.1S9.19.00

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