Die Parteien stritten darum, ob das Entfernen von Bäumen durch den Mieter dem vertragsgemäßem Gebrauch entspricht, wenn dem Mieter mietvertraglich die Gartenpflege obliegt und keine mietvertragliche Vereinbarung dahingehend bestand, die den Mietern das Fällen von Bäumen untersagt hätte.
Aufgrund der in § 10 des Mietvertrages getroffenen Regelung zur „Benutzung der Mietsache“, die eine Vielzahl von Verhaltenspflichten des Mieters im Detail regelt, die streitgegenständlichen Maßnahmen dabei aber nicht nennt, sondern nur allgemein von „Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder anderen Veränderungen der Mietsache“ spricht, ist es vertretbar, dem schriftlichen Mietvertrag - jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Fall einer in ihrer Reichweite nicht ausdrücklich und unmissverständlichen Abwälzung der „Gartenpflege“ auf den Mieter - im Umkehrschluss eine Erlaubnis zur Entfernung schadhafter oder vom Mieter zumindest als optisch störend empfundener Gehölze beizumessen.
Ob diese Auslegung im Ergebnis zutreffend ist, kann dahinstehen. Für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu Gunsten der Beklagten reicht es aus, dass sie als eine von zumindest zwei Auslegungsvarianten vertretbar ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Im Allgemeinen werden Mieter nicht für befugt erachtet, Pflanzen ohne vorherige Gestattung des Vermieters zu entfernen.Aufgrund der in § 10 des Mietvertrages getroffenen Regelung zur „Benutzung der Mietsache“, die eine Vielzahl von Verhaltenspflichten des Mieters im Detail regelt, die streitgegenständlichen Maßnahmen dabei aber nicht nennt, sondern nur allgemein von „Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder anderen Veränderungen der Mietsache“ spricht, ist es vertretbar, dem schriftlichen Mietvertrag - jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Fall einer in ihrer Reichweite nicht ausdrücklich und unmissverständlichen Abwälzung der „Gartenpflege“ auf den Mieter - im Umkehrschluss eine Erlaubnis zur Entfernung schadhafter oder vom Mieter zumindest als optisch störend empfundener Gehölze beizumessen.
Ob diese Auslegung im Ergebnis zutreffend ist, kann dahinstehen. Für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu Gunsten der Beklagten reicht es aus, dass sie als eine von zumindest zwei Auslegungsvarianten vertretbar ist.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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