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Auf Allgemeinflächen aufgestellte Pflanzen und Töpfe muss der Mieter entfernen

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Vermieterin kann einen Anspruch gegen die Mieterin auf Entfernung der von ihr im Laubengang aufgestellten Pflanzen und Töpfe sowie darüber hinaus auch einen Anspruch gegen die Mieterin auf Unterlassung des Aufstellens von Blumentöpfen / Pflanzen haben.

Hierzu führte das Gericht zum konkreten Fall aus:

Der Mieterin ist das Aufstellen von Gegenständen im Gemeinschaftsbereich vertraglich untersagt. Nach § 6 des Mietvertrages vom 15.07.1977 sind die Allgemeinen Vertragsbestimmungen Bestandteil des Mietvertrags. Die Vermieterin hat zunächst einen Anspruch gegen die Mieterin auf Entfernung der von ihr im Laubengang aufgestellten Pflanzen und Töpfe aus dem Mietvertrag vom 15.07.1977 i.V.m. Ziff. 7 (1) c) der Anlage zu Mietvertrag „zustimmungsbedürftige Handlungen der Mieter“ und der Hausordnung.

Die Mieterin stellte Blumenpflanzen sowie Töpfe im Laubengang vor ihrer Wohnung auf und entfernte diese auch nicht auf die diversen Aufforderungen der Vermieterin vom 05.09.2017, 21.09.2017, 17.10.2017 und 15.11.2017. Ein von der Vermieterin am 23.11.2017 gefertigtes zeigt, dass im Laubengang vor der Wohnungstür der Mieterin Pflanzenkübel und Blumentöpfe stehen.

Der Mieterin ist das Aufstellen von Gegenständen im Gemeinschaftsbereich vertraglich untersagt. Nach § 6 des Mietvertrages vom 15.07.1977 sind die Allgemeinen Vertragsbestimmungen Bestandteil des Mietvertrags. Aus der Anlage zum Mietvertrag „Hausordnung“ geht unter Nr. 3 „Ordnung im Haus, Hof und Garten“ hervor, dass das Abstellen von Gegenständen jeder Art in den Hauszugängen, Treppenhäusern, Fluren, Vorkellern, Höfen, Gärten und Gartenwegen unzulässig ist. Ebenso besagt Ziff. 7 (1) c) der Zustimmungsbedürftigen Handlungen der Mieter folgendes: „Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedürfen die Mieter der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Wohnungsunternehmens, wenn sie Schilder, Aufschriften oder Gegenstände jeglicher Art in gemeinschaftlichen Räumen, am Haus, auf dem Grundstück oder in dessen unmittelbarer Nähe anbringen bzw. aufstellen“.

Die Vermieterin hat darüber hinaus auch einen Anspruch gegen die Mieterin auf Unterlassung des Aufstellens von Blumentöpfen / Pflanzen nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. dem Mietvertrag vom 15.07.1977. Ein Unterlassungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigung ist gegeben, da eine Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Die vorangegangene rechtswidrige, da vertragswidrige Handlung stellt eine tatsächliche Vermutung für eine gegebene Wiederholungsgefahr dar. Die Mieterin hat nicht dargelegt, in Zukunft ihr rechtswidriges Verhalten ernsthaft einzustellen.


AG Frankfurt/Main, 09.02.2018 - Az: 33 C 3585/17 (55)

ECLI:DE:AGFFM:2018:0209.33C3585.17.55.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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