Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über die Verpachtung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenflächen an einen oder einige Eigentümer zur Eigennutzung ist nicht deshalb unzulässig, weil ein Wohnungseigentümer eine Gartenfläche zur Weitervermietung an seine Mieter nutzen möchte, da es sich hier nicht um eine Eigennutzung durch den Wohnungseigentümer handelt.
Ein solcher Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung; von der Gartennutzung geht keine unzumutbare Belästigung aus und es liegt auch kein Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG vor, wenn die eigentliche Nutzung nicht durch den Eigentümer sondern den Mietern erfolgen soll. Den Mietern steht nämlich kein Recht zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums (§ 13 Abs. 2 WEG) zu. Der Beschluss schloss auch eine zukünftige Eigennutzung der Gartenflächen durch andere Eigentümer nicht aus.
Ein solcher Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung; von der Gartennutzung geht keine unzumutbare Belästigung aus und es liegt auch kein Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG vor, wenn die eigentliche Nutzung nicht durch den Eigentümer sondern den Mietern erfolgen soll. Den Mietern steht nämlich kein Recht zum Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums (§ 13 Abs. 2 WEG) zu. Der Beschluss schloss auch eine zukünftige Eigennutzung der Gartenflächen durch andere Eigentümer nicht aus.
LG Berlin, 16.04.2019 - Az: 55 S 18/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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