Ein Modernisierungs-Mieterhöhungsverlangen ist formell unwirksam, wenn bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen nur die Gesamtkosten genannt werden, jedoch nicht auch noch nach einzelnen Gewerken (Maurer, Maler, Gerüstbauer etc.) untergliedert wird (vergleiche LG Bremen, 22.03.2018 - Az: 2 S 124/17). Dies gilt insbesondere für die umfangreiche Position „Wärmedämmung an den Außenwänden/Fassadenarbeiten“.
Bei wechselndem Parteivortrag des Vermieters zur Erfüllung von Nebenkostennachforderungen durch den Mieter ist der zuerst gebrachte Prozessvortrag zugrunde zu legen, wenn dieser später nur unsubstantiiert bestritten wird, ohne den Widerspruch aufzuklären.
Bei wechselndem Parteivortrag des Vermieters zur Erfüllung von Nebenkostennachforderungen durch den Mieter ist der zuerst gebrachte Prozessvortrag zugrunde zu legen, wenn dieser später nur unsubstantiiert bestritten wird, ohne den Widerspruch aufzuklären.
LG Hamburg, 17.01.2020 - Az: 307 S 50/18
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