Dem Vermieter ist die Erteilung einer weitergehenden Erlaubnis zur Untervermietung im Sinne des § 553 Abs. 2 BGB nur gegen eine angemessene Erhöhung der Miete zuzumuten.
Das Gesetz enthält in § 553 Abs. 2 BGB lediglich das Zugeständnis an den Vermieter, wonach dieser seine Erlaubnis von einer „...angemessenen Erhöhung der Miete (...) abhängig machen...“ kann. Offen bleibt dabei sowohl die Frage, welche Parameter und welche Maßstäbe für die Frage der Angemessenheit gelten sollen, als auch die weitere Frage, auf welchem rechtstechnischen Wege und mit welchen genauen Folgen die fragliche Erhöhung der Miete eintreten kann. Das Gericht geht diesbezüglich von folgenden Grundsätzen aus:
a) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 553 Abs. 2 BGB ist eine Klage auf Erteilung der Erlaubnis nach Abs. 1 der Vorschrift nur begründet, wenn der Kläger sich mit dem zur Vermeidung einer Unzumutbarkeit „angemessenen“ Zuschlag zur Miete einverstanden erklärt. Tut er dies, führt dies (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) zur antragsgemäßen Verurteilung des Vermieters, ohne dass allerdings die fragliche Erhöhung der Miete selbst Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung würde. Eine in der Regelungstechnik des § 308a ZPO gehaltene Befugnis des Gerichts, die seiner Auffassung nach materiell „angemessene“ Erhöhung der Miete anlässlich einer auf § 553 BGB gestützten Erlaubnisklage im Urteil festzulegen, ist nicht vorgesehen.
Einem berechtigten Begehren des Vermieters nach einer Mieterhöhung dürfte deshalb im gerichtlichen Verfahren allein durch die Herbeiführung einer materiellen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien Rechnung zu tragen sein. Um eine solche treffen zu können, müssen die Parteien zunächst Gewissheit über den unbestimmten Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ der künftigen Miethöhe gewinnen, sodass es zu dieser Frage eines konkreten gerichtlichen Hinweises bedarf. Erst wenn das Gericht seine Auffassung zu der Rechtsfrage hat erkennen lassen, welche Erhöhung der Miete im konkreten Einzelfall als angemessen eingeschätzt werden kann, hat der klagende Mieter eine Grundlage für die von ihm zu fordernde Erklärung, ob die „angemessene Erhöhung der Miete“ akzeptiert werden soll oder nicht.
Das Gesetz enthält in § 553 Abs. 2 BGB lediglich das Zugeständnis an den Vermieter, wonach dieser seine Erlaubnis von einer „...angemessenen Erhöhung der Miete (...) abhängig machen...“ kann. Offen bleibt dabei sowohl die Frage, welche Parameter und welche Maßstäbe für die Frage der Angemessenheit gelten sollen, als auch die weitere Frage, auf welchem rechtstechnischen Wege und mit welchen genauen Folgen die fragliche Erhöhung der Miete eintreten kann. Das Gericht geht diesbezüglich von folgenden Grundsätzen aus:
a) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 553 Abs. 2 BGB ist eine Klage auf Erteilung der Erlaubnis nach Abs. 1 der Vorschrift nur begründet, wenn der Kläger sich mit dem zur Vermeidung einer Unzumutbarkeit „angemessenen“ Zuschlag zur Miete einverstanden erklärt. Tut er dies, führt dies (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) zur antragsgemäßen Verurteilung des Vermieters, ohne dass allerdings die fragliche Erhöhung der Miete selbst Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung würde. Eine in der Regelungstechnik des § 308a ZPO gehaltene Befugnis des Gerichts, die seiner Auffassung nach materiell „angemessene“ Erhöhung der Miete anlässlich einer auf § 553 BGB gestützten Erlaubnisklage im Urteil festzulegen, ist nicht vorgesehen.
Einem berechtigten Begehren des Vermieters nach einer Mieterhöhung dürfte deshalb im gerichtlichen Verfahren allein durch die Herbeiführung einer materiellen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien Rechnung zu tragen sein. Um eine solche treffen zu können, müssen die Parteien zunächst Gewissheit über den unbestimmten Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ der künftigen Miethöhe gewinnen, sodass es zu dieser Frage eines konkreten gerichtlichen Hinweises bedarf. Erst wenn das Gericht seine Auffassung zu der Rechtsfrage hat erkennen lassen, welche Erhöhung der Miete im konkreten Einzelfall als angemessen eingeschätzt werden kann, hat der klagende Mieter eine Grundlage für die von ihm zu fordernde Erklärung, ob die „angemessene Erhöhung der Miete“ akzeptiert werden soll oder nicht.
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LG Berlin, 19.12.2018 - Az: 66 S 29/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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