Fallen die Gastherme in den Wintermonaten aus, so dass weder warmes Wasser noch ein Heizen möglich ist, so ist eine Mietminderung i.H.v. 50% gerechtfertigt.
Dieser Mietminderungsanspruch entfällt aber dann, wenn der Mieter eine zunächst provisorische Reparatur verweigert, obwohl eine dauerhafte Reparatur kurzfristig nicht möglich ist.
Eine solche Maßnahme ist dann zweckmäßig, wenn ein elementarer Bestandteil der Wohnung - die Warmwasserversorgung und Heizung - betroffen ist.
Dem Mieter ist hier kein Ablehnungsrecht hinsichtlich der provisorischen Maßnahme zuzustehen.
Dieser Mietminderungsanspruch entfällt aber dann, wenn der Mieter eine zunächst provisorische Reparatur verweigert, obwohl eine dauerhafte Reparatur kurzfristig nicht möglich ist.
Eine solche Maßnahme ist dann zweckmäßig, wenn ein elementarer Bestandteil der Wohnung - die Warmwasserversorgung und Heizung - betroffen ist.
Dem Mieter ist hier kein Ablehnungsrecht hinsichtlich der provisorischen Maßnahme zuzustehen.
AG Berlin-Charlottenburg, 04.12.2018 - Az: 224 C 297/18
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