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Nutzerwechselgebühren sind keine Betriebskosten, sondern Verwaltungskosten.

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die aufgrund mietvertraglicher Abrede Vereinbarung, dass die Mieterin die Nutzerwechselgebühr trägt, ist gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Es handelt sich hierbei nicht um umlagefähige Betriebskosten i.S.d. § 556 Abs.1 S.3 BGB. Die Kosten für die sog. Nutzerwechselgebühr aufgrund einer Zwischenablesung können nicht formularvertraglich dem Wohnraummieter auferlegt werden. Es handelt sich nicht um Betriebskosten, sondern um Verwaltungskosten.

Die Frage ist bereits höchstrichterlich entschieden und wird von der überwiegenden Rechtsprechung einheitlich beantwortet (vgl. BGH, 14.11.2007 - Az: VIII ZR 19/07; AG Kassel, 08.05.2018 - Az: 453 C 539/18; AG Saarbrücken, 07.10.2016 - Az: 36 C 348/16 (12); AG Rheine, 04.02.2009 - Az: 14 C 445/08).

Der Vermieter hat selbst vorgetragen, es handele sich bei der Nutzerwechselgebühr um Verwaltungskosten. Verwaltungskosten sind aber nicht betriebsbezogen und deshalb nicht umlagefähig. Eine abweichende Definition der Betriebskosten ist gem. § 556 Abs. 4 BGB abzulehnen.


AG Münster, 12.09.2019 - Az: 6 C 1738/19

ECLI:DE:AGMS:2019:0912.6C1738.19.00

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