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Auszugsgebühr / Nutzerwechselgebühr

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Auszugsgebühr zulässig?

Der Vermieter darf vom Mieter bei Auszug jedenfalls dann keine Auszugsgebühr verlangen, wenn keine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung getroffen wurde.

Aber auch dann, wenn eine solche Gebühr im Rahmen eines Mietvertragsformulars, d.h. durch AGB, vereinbart wurde, hat sie keinen Bestand, da ihr kein Gegenwert entgegensteht und der Mieter daher unangemessen benachteiligt wird.

Nutzerwechselgebühr als Betriebskosten?

Die Frage, ob der Vermieter von einem Mieter, der vor Ablauf der Abrechnungsperiode auszieht, für die Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten eine „Nutzerwechselgebühr“ verlangen kann, hat der BGH in seinem Urteil vom 14.11.2007 (Az: VIII ZR 19/07) entschieden:

Bei den Kosten des Nutzerwechsels handelt es sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um – nicht umlagefähige – Kosten der Verwaltung.

Unter Betriebskosten sind nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die „Nutzerwechselgebühr“ fällt in einem Mietverhältnis aber nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen an, sondern lediglich einmal, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters.

Nutzerwechselgebühr erfordert vertragliche Regelung

Der Vermieter hat die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen (s.o.), sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben.

Wurde die Gebühr im Rahmen einer individuell ausgehandelten Klausel vereinbart, so muss der Mieter die vereinbarte Auszugsgebühr in der Regel bezahlen. Auch die entsprechende Klausel in einem vorformulierten Vertrag dürfte wirksam sein.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Gebühr wucherisch ist. In diesem Fall ist auch eine individualvertraglich vereinbarte Gebühr unwirksam.
Stand: 27.07.2020
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