Ein Wohnungseigentümer, dem das Sondernutzungsrecht an einem vom Mieter einer Eigentumswohnung unrechtmäßig genutzten Kellerraum zusteht, kann die Herausgabe des Kellerraums an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangen. Denn Eigentümer des Kellers ist nach wie vor die Gemeinschaft, da an den Kellerräumlichkeiten ausdrücklich kein Sondereigentum gebildet worden ist.
Dem können die Mieter ein Besitzrecht nach § 986 BGB nicht mit Erfolg entgegenhalten. Denn sie haben gerade kein Besitzrecht am strittigen Kellerraum. Auf diesen bezog sich im zu entscheidenden Fall ihr Mietvertrag weder in der schriftlichen Fassung noch in der tatsächlichen Übung. Sie hatten den Kellerraum lediglich als vorübergehende Ausweichlösung erhalten.
Ihrer Auffassung, der Mietvertrag habe sich dahin geändert, dass sie künftig den Kellerraum nutzen dürften, und insoweit aus dem Mietvertrag der WEG ein Besitzrecht entgegenhalten könnten, kann das Gericht nicht folgen.
Dem können die Mieter ein Besitzrecht nach § 986 BGB nicht mit Erfolg entgegenhalten. Denn sie haben gerade kein Besitzrecht am strittigen Kellerraum. Auf diesen bezog sich im zu entscheidenden Fall ihr Mietvertrag weder in der schriftlichen Fassung noch in der tatsächlichen Übung. Sie hatten den Kellerraum lediglich als vorübergehende Ausweichlösung erhalten.
Ihrer Auffassung, der Mietvertrag habe sich dahin geändert, dass sie künftig den Kellerraum nutzen dürften, und insoweit aus dem Mietvertrag der WEG ein Besitzrecht entgegenhalten könnten, kann das Gericht nicht folgen.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Berlin-Charlottenburg, 08.11.2018 - Az: 218 C 164/18
ECLI:DE:AGBECH:2018:1108.218C164.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


