Ein Vermieter kann vom Mieter die Entfernung von im Treppenhaus abgestellten Gegenständen wie einem Schuhregal oder einer Waschmaschine verlangen, da die Mietsache dem Mieter nur die Nutzung der eigentlichen Mieträume gewährt und das gemeinschaftliche Treppenhaus davon nicht umfasst ist. Ein Verstoß gegen Brandschutzvorschriften und die Beeinträchtigung von Fluchtwegen begründen den Anspruch zusätzlich. Gesundheitliche Gründe des Mieters entbinden ihn nicht von der Räumungspflicht; er muss sich gegebenenfalls Hilfspersonen bedienen.
Welchen Umfang hat das Nutzungsrecht des Mieters an Gemeinschaftsflächen?
Der Mietvertrag gewährt dem Mieter grundsätzlich nur das Recht zur Nutzung der konkret vermieteten Räume. Das Treppenhaus als gemeinschaftlich genutzte Fläche des Mietshauses ist von diesem Nutzungsrecht regelmäßig nicht umfasst. Ein Abstellen persönlicher Gegenstände - etwa eines Schuhregals oder einer Waschmaschine - im Hausflur stellt daher grundsätzlich keine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache dar. Vorliegend hatte der Mieter vor der eigenen Wohnungstür ein Holzschuhregal sowie eine Waschmaschine dauerhaft abgestellt, ohne dass hierfür eine gesonderte vertragliche Gestattung bestand.Welche Rolle spielen brandschutzrechtliche Vorgaben?
Neben der fehlenden vertraglichen Gestattung tritt die brandschutzrechtliche Unzulässigkeit des Abstellens von Gegenständen im Treppenhaus als eigenständiger Gesichtspunkt hinzu. Das Treppenhaus dient im Gefahrenfall als Fluchtweg, der stets freizuhalten ist. Abgestellte Gegenstände - insbesondere brennbare Materialien wie Holzregale - erhöhen im Brandfall nicht nur die Gefahr einer Versperrung des Fluchtwegs, sondern auch die Brandlast im Gebäude. Das Abstellen derartiger Gegenstände ist aus diesem Grund unabhängig von der mietvertraglichen Bewertung ohnehin nicht zulässig.Kann eine Ankündigung des Vermieters, selbst tätig zu werden, den Räumungsanspruch entfallen lassen?
Kündigt der Vermieter in einem Schreiben an, die im Treppenhaus abgestellten Gegenstände notfalls selbst zu entfernen, ist diese Erklärung nicht als Verzicht auf den Beseitigungsanspruch oder als Vertragsangebot auszulegen, das der Mieter durch bloßes Unterlassen annehmen könnte. Eine solche Ankündigung stellt lediglich eine Androhung eigenen Handelns für den Fall dar, dass der Mieter der Aufforderung nicht selbst nachkommt. Die vertragliche Verpflichtung des Mieters zur Beseitigung der Gegenstände wird hierdurch nicht berührt und bleibt bestehen.Entfällt der Beseitigungsanspruch bei gesundheitlicher Verhinderung des Mieters?
Beruft sich der Mieter darauf, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, die abgestellten Gegenstände - insbesondere eine Waschmaschine - selbst zu entfernen, führt dies nicht zum Ausschluss oder Erlöschen des Beseitigungsanspruchs. Der Mieter ist in diesem Fall gehalten, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtung der Hilfe Dritter zu bedienen. Eine persönliche Verhinderung des Mieters berührt lediglich die Art und Weise der Erfüllung, nicht jedoch den Bestand der Verpflichtung selbst.
AG Berlin-Köpenick, 06.10.2017 - Az: 4 C 143/17
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