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Waschküche ist nicht zwingend als Teil der Mietsache anzusehen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 29 Minuten

Sofern eine gemeinschaftliche Waschküche nicht ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt ist und ist es seit Beginn des Mietverhältnisses grundsätzlich erlaubt, Wäsche in der Wohnung zu waschen und zu trocknen, ist die Waschküche nicht als einen mitvermieteten Raum anzusehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

1. Der Kläger ist Mieter einer im Erdgeschoss liegenden Dreizimmerwohnung (ca. 62 qm) der Beklagten in Berlin. Der Eingang der Wohnung ist durch den Garten des Anwesens erreichbar. Die anderen vermieteten Wohnungen sowie eine zu Mietbeginn des Klägers am 1. September 2017 für alle Mieter zugängliche Waschküche, in der sich eine Waschmaschine und ein Trockner befanden, können (nur) über das Haupthaus betreten werden, zu dem der Kläger bei seinem Einzug in die Wohnung von der Hausverwaltung der Beklagten - wie in § 1 Abs. 2 des Mietvertrags vorgesehen - einen Schlüssel erhalten hatte. Dieser Schlüssel passte auch für das Schloss des Gartentors.

Die Hausverwaltung wies den Kläger bei Mietbeginn darauf hin, dass das Waschen und Trocknen von Wäsche in den Wohnungen nicht erwünscht sei. In der dem Mietvertrag als Anlage 1 beigefügten Hausgemeinschaftsordnung ist unter Punkt „A“ (Absatz 8) geregelt, dass das Waschen und Trocknen von Wäsche in der Wohnung „nur nicht gestattet ist, soweit es zu Schäden an der Mietsache führen kann“.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 kündigte die Beklagte an, dass den Mietern die Waschküche ab dem 22. Juli 2020 nicht mehr zur Verfügung stehen werde, da sich außer dem Kläger seit Monaten niemand mehr in das Waschbuch eingetragen habe. Ab dem in dem Schreiben genannten Zeitpunkt hatte der Kläger keinen Zugang zur Waschküche mehr, denn die Beklagte ließ den Schließzylinder für die Hauseingangstür auswechseln. Aufforderungen des Klägers, ihm einen neuen Schlüssel auszuhändigen, lehnte die Beklagte durch Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 14. August 2020 mit dem Hinweis ab, die Waschküche werde von anderen Mietern nicht mehr genutzt. Sie bot dem Kläger an, in seiner Wohnung Anschlussmöglichkeiten einrichten zu lassen, welche den Betrieb einer Waschmaschine erlaubten.

Der Kläger, der die Waschküche als mitvermietete Gemeinschaftsfläche ansieht, nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - darauf in Anspruch, ihm wieder einen Zugang zu der Waschküche zu verschaffen und dort eine Waschmaschine und einen Wäschetrockner zur Verfügung zu stellen. Außerdem verlangt er die Übergabe eines Haustürschlüssels - auch deshalb, um jederzeitigen Zugang zu dem nur über das Haupthaus zu erreichenden, seine Wohnung betreffenden Stromzähler zum Zweck der regelmäßigen Stromverbrauchskontrolle zu erhalten.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

2. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:


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BGH, 04.10.2022 - Az: VIII ZR 394/21

ECLI:DE:BGH:2022:041022BVIIIZR394.21.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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