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Gesamtschuldnerische Haftung für Kanalbenutzungsgebühren

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wohnungseigentümer haften gesamtschuldnerisch für Kanalbenutzungsgebühren. Eine Haftungsbegrenzung auf den Miteigentumsanteil kommt nicht in Betracht.

Im vorliegenden Fall konnte ein Wohnungseigentümer daher für insgesamt 30.000 € an offenen Kanalbenutzungsgebühren in Anspruch genommen werden. Hier liegt eine persönliche durch Gesetz begründete Verbindlichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers vor.

Konkret führte das Gericht u.a. aus:

1. Der Antragsteller konnte als Gebührenschuldner für die gesamte Forderung herangezogen werden. Rechtsgrundlage des angefochtenen Gebührenbescheides ist §§ 1 Abs. 1, 12 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes (BremGebBeitrG) vom 16.07.1979 (Brem.GBl. 1979, 279; zul. geänd. durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26.09.2017, Brem.GBl. S. 394) i.V.m. § 1 Abs. 6 Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 03.07.1997 (Brem.GBl. 1997, 273; zul. geänd. durch Ortsgesetz vom 13.06.2013, Brem.GBl. S. 299) und §§ 1, 2 und 18 der Gebührenordnung zum Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven vom 07.11.2013 (Brem.GBl. S. 672; im Folgenden: EntwGebOBhv).

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OVG Bremen, 23.11.2018 - Az: 2 B 194/18

ECLI:DE:OVGHB:2018:1123.2B194.18.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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