Ein Mieter hat Anspruch auf Mietausfallschaden bei unberechtigter Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung gegenüber dem Vermieter.
Vorliegend hatte der der Mieter um Erlaubnis der Untervermietung gebeten, weil er für längere Zeit in London arbeiten und so die zusätzlichen Mietkosten (teilweise) einsparen würde. Einen Interessenten hatte der Mieter bereits gefunden, der Vermieter verweigerte jedoch die Zustimmung.
Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter konkrete Dauer des Auslandsaufenthalts mitteilt, da § 553 Abs. 1 BGB keine konkrete Befristung der Dauer der Untervermietung voraussetzt.
Vorliegend hatte der der Mieter um Erlaubnis der Untervermietung gebeten, weil er für längere Zeit in London arbeiten und so die zusätzlichen Mietkosten (teilweise) einsparen würde. Einen Interessenten hatte der Mieter bereits gefunden, der Vermieter verweigerte jedoch die Zustimmung.
Die daraufhin erhobene Schadensersatzklage des Mieters war erfolgreich.
Der Mieter hatte vorliegend ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung im Sinne von § 553 Abs. 1 BGB gehabt. § 553 Abs. 1 BGB bezweckt, es dem Mieter auch während eines längeren Zeitraums der Abwesenheit zu ermöglichen, seine Wohnung zu erhalten. Das Anliegen, berufsbedingte Reise- und Wohnungskosten zu minimieren, ist als berechtigtes Interesse anzuerkennen.Es ist nicht erforderlich, dass der Mieter konkrete Dauer des Auslandsaufenthalts mitteilt, da § 553 Abs. 1 BGB keine konkrete Befristung der Dauer der Untervermietung voraussetzt.
LG Stuttgart, 11.07.2018 - Az: 1 S 2/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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