Vermieter können Gartenpflegekosten für öffentlich zugängliche Gemeinschaftsflächen nicht über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umlegen. Maßgeblich ist hierbei nicht der förmliche Widmungsakt sondern das tatsächliche Gesamtbild.
Vorliegend handelte es sich um ein „Stadtquartier“, bei dem sich auf dem Gelände auch eine öffentliche Sporthalle, Schulen, Kindergärten und eine Seniorenwohnanlage befinden.
Die Umlage der Gartenpflegekosten war nach Ansicht des Gerichts unzulässig, weil kein Bezug zur Mietsache für den Fall besteht, wenn Garten- oder Parkflächen durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter selbst den Eindruck vermittelt, dass das Gelände einer Nutzung durch die Öffentlichkeit zugänglich war.
Vorliegend handelte es sich um ein „Stadtquartier“, bei dem sich auf dem Gelände auch eine öffentliche Sporthalle, Schulen, Kindergärten und eine Seniorenwohnanlage befinden.
Die Umlage der Gartenpflegekosten war nach Ansicht des Gerichts unzulässig, weil kein Bezug zur Mietsache für den Fall besteht, wenn Garten- oder Parkflächen durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter selbst den Eindruck vermittelt, dass das Gelände einer Nutzung durch die Öffentlichkeit zugänglich war.
LG Berlin, 25.09.2019 - Az: 65 S 132/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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