Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfenDie Räumung von Gewerberaum per einstweiliger Verfügung ist im Ausnahmefall zulässig, etwa dann, wenn der
Untermieter wie vorliegend mit weiteren ungenehmigten Untervermietungen die Räumungsvollstreckung verhindert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf
Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume an sie zu, da das Hauptuntermietverhältnis der Klägerin mit Frau B beendet ist und die Klägerin mithin auch von der Beklagten, welcher Frau B den Besitz an den Räumlichkeiten überlassen hat, Räumung und Herausgabe verlangen kann (
§ 546 Abs. 1, 2 BGB). Hiergegen wendet sich die Beklagte nicht.
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien durch Anordnung der Räumung und Herausgabe der Geschäftsräume an die Klägerin ist auch zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Klägerin geboten.
Die Verweisung der Klägerin auf das Hauptsacheverfahren käme ausnahmsweise einer Rechtsverweigerung gleich. Es ist zu erwarten, dass die vormalige Untermieterin Frau B oder deren jetzige Untermieterin, die Beklagte, vor Durchführung einer Räumungsvollstreckung aus einem Hauptsachetitel den Besitz an der Mietsache erneut an einen Dritten weitergeben würden, nachdem Frau B dies bereits in der Vergangenheit wiederholt getan hatte, ohne die Klägerin hierüber zu informieren und zudem ohne hierzu überhaupt nach dem Inhalt des Untermietvertrages mit der Klägerin berechtigt zu sein. Die Klägerin hatte damit keine Gelegenheit, ihre gegen Frau B sowie nachfolgend gegen die C GmbH gerichtete Klage gegen die neuen Besitzer des Mietobjekts zu erweitern, um auch gegen diese einen vollstreckbaren Räumungs- und Herausgabetitel zu erwirken.
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