Für die Bestimmung, ob ein Mischmietverhältnis im Schwerpunkt auf eine vertragsgemäße Nutzung zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken gerichtet ist, kommt es auf den bei Vertragsschluss vorherrschenden Parteiwillen an.
Anhaltspunkte für eine gewollte gewerbliche Nutzung sind insbesondere die Vertragsüberschrift, der Inhalt der Vertragsbestimmungen, die Lage in einem Fabrikgebäude, die vorvertraglichen Auskünfte der Mieter (befristetes Projekt für einen Verein), die Hervorhebung der gewerblichen Nutzung, die baulichen Gegebenheiten und die vereinbarte Befristung mit Verlängerungsoption.
Eine (schwerpunktmäßige) Wohnraumnutzung setzt voraus, dass der Wohnraum vom Mieter zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden soll. So spricht etwa die Anmietung mehrerer Wohnungen durch eine Person gegen die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (Anschluss BGH, 13.01.2021 - Az: VIII ZR 66/19).
Die Gewährung einer Räumungsfrist für zum Wohnen genutzte Räume eines Gewerbemietverhältnisses ist zulässig (Fortführung KG Berlin, 18.07.2016 - Az: 8 U 111/16). Bei Mischmietverhältnisses kommt eine Räumungsfrist jedoch nur für die Wohnräume in Betracht, wenn diese räumlich von den übrigen gewerblich genutzten Räumen abgetrennt sind.