Wenn der Vermieter bereits einen Räumungstitel zur Verfügung hat, so besteht für den Mieter kein Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme der Mietschulden.
Denn die Übernahme der derzeit bestehenden Mietschulden durch das Jobcenter konnte vorliegend den Erhalt der Wohnung nicht dauerhaft sichern. Die Vermieterin hat im zu entscheidenden Fall einen Räumungstitel und hat sich im Rahmen seines Mahnschreibens auf diesen berufen, sofern die Mieterin die Mietrückstände nicht ausgleicht. Die Übernahme der Mietrückstände aus dem Mietverhältnis kann den Erhalt der Wohnung daher nicht sichern.
Die Vermieterin war nach ihrer vorgelegten Erklärung vorliegend auch nicht bereit, nach Ausgleich des Mietrückstandes einen neuen Mietvertrag über die genutzte Wohnung abzuschließen, also ein neues Mietverhältnis zu begründen. Sie hat sich lediglich bereit erklärt, das Mietverhältnis nach vollständigem Ausgleich des Mietrückstandes und Erlass eines Räumungstitels mit den Antragstellern "fortzusetzen", also die Nutzung der Wohnung durch die Antragsteller zu dulden.
Denn die Übernahme der derzeit bestehenden Mietschulden durch das Jobcenter konnte vorliegend den Erhalt der Wohnung nicht dauerhaft sichern. Die Vermieterin hat im zu entscheidenden Fall einen Räumungstitel und hat sich im Rahmen seines Mahnschreibens auf diesen berufen, sofern die Mieterin die Mietrückstände nicht ausgleicht. Die Übernahme der Mietrückstände aus dem Mietverhältnis kann den Erhalt der Wohnung daher nicht sichern.
Die Vermieterin war nach ihrer vorgelegten Erklärung vorliegend auch nicht bereit, nach Ausgleich des Mietrückstandes einen neuen Mietvertrag über die genutzte Wohnung abzuschließen, also ein neues Mietverhältnis zu begründen. Sie hat sich lediglich bereit erklärt, das Mietverhältnis nach vollständigem Ausgleich des Mietrückstandes und Erlass eines Räumungstitels mit den Antragstellern "fortzusetzen", also die Nutzung der Wohnung durch die Antragsteller zu dulden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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