Das Zurücklassen befüllter Kartons in der Büroküche durch den Mieter von Büroräumen stellt dann keine verspätete Rückgabe der Mietsache dar, wenn Vermieter und Mieter die Räume gemeinsam genutzt haben.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht in diesem Fall seitens des Vermieters nicht.
Das Gericht konnte vorliegend eine unvollständige Erfüllung der Räumungspflicht erkennen, da es sich bei der gemeinschaftlich genutzten Büroküche um einen untergeordneten Bestandteil der Büroräume handelte und das Zurücklassen weder die Nutzbarkeit der Büroräume im Ganzen noch deren Vermietbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt hatte.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht in diesem Fall seitens des Vermieters nicht.
Das Gericht konnte vorliegend eine unvollständige Erfüllung der Räumungspflicht erkennen, da es sich bei der gemeinschaftlich genutzten Büroküche um einen untergeordneten Bestandteil der Büroräume handelte und das Zurücklassen weder die Nutzbarkeit der Büroräume im Ganzen noch deren Vermietbarkeit mehr als unerheblich beeinträchtigt hatte.
AG Düsseldorf, 10.01.2019 - Az: 47 C 128/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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