Im vorliegenden Fall hatte der Mieter an einem Heizungskörper einen Handtuchhalter befestigt, was zu Lackschäden am Heizungskörper führte. Der Vermieter forderte deshalb vom Mieter Schadensersatz.
Nachdem der Mieter sich weigerte, dieser Forderung nachzukommen, musste das Amtsgericht die Sache klären.
Das Gericht verneinte eine Schadensersatzpflicht gem. § 538 BGB, weil das Anbringen des Handtuchhalters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört und die Lackschäden somit mit den Mietzahlungen abgegolten sind.
Nachdem der Mieter sich weigerte, dieser Forderung nachzukommen, musste das Amtsgericht die Sache klären.
Das Gericht verneinte eine Schadensersatzpflicht gem. § 538 BGB, weil das Anbringen des Handtuchhalters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört und die Lackschäden somit mit den Mietzahlungen abgegolten sind.
AG Lingen, 01.10.2019 - Az: 4 C 460/19
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