Verstößt ein Vermieter bei Modernisierungsmaßnahmen vorsätzlich und kollusiv gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und legt diese Kosten dann im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung auf den Mieter um, so ist das gesamte Mieterhöhungsverlangen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam.
Dies gilt auch für den Fall, dass einzelne im Mieterhöhungsverlangen aufgeführte Maßnahmen nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben.
Daher wurde im vorliegenden Fall ein Mieterhöhungsbegehren, welches mit einem Fensteraustausch und einer Dämmung begründet wurde, einkassiert.
Nicht nur dass die Kosten der geplanten Maßnahmen erheblich überhöht waren, der Vermieter hatte zudem mit der beauftragten Firma zusammengearbeitet. Hierbei sollte das Interesse des Mieters daran, seine Wohnung zu behalten ausgenutzt werden. Dieses Verhalten ist sittenwidrig, letztlich handelte es sich um einen versuchten Betrug.
Daher war es auch unerheblich, ob lediglich einzelne oder alle Maßnahmen von diesem Schwindel betroffen waren.
In der Folge musste der Mieter gar keine Mieterhöhung wegen der Modernisierungsmaßnahmen akzeptieren.
Dies gilt auch für den Fall, dass einzelne im Mieterhöhungsverlangen aufgeführte Maßnahmen nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben.
Daher wurde im vorliegenden Fall ein Mieterhöhungsbegehren, welches mit einem Fensteraustausch und einer Dämmung begründet wurde, einkassiert.
Nicht nur dass die Kosten der geplanten Maßnahmen erheblich überhöht waren, der Vermieter hatte zudem mit der beauftragten Firma zusammengearbeitet. Hierbei sollte das Interesse des Mieters daran, seine Wohnung zu behalten ausgenutzt werden. Dieses Verhalten ist sittenwidrig, letztlich handelte es sich um einen versuchten Betrug.
Daher war es auch unerheblich, ob lediglich einzelne oder alle Maßnahmen von diesem Schwindel betroffen waren.
In der Folge musste der Mieter gar keine Mieterhöhung wegen der Modernisierungsmaßnahmen akzeptieren.
LG Berlin, 06.08.2019 - Az: 67 S 342/18 (Hinweisbeschluss)
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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