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Mieterhöhungserklärung ist unwirksam, wenn gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen wird

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Verstößt ein Vermieter bei Modernisierungsmaßnahmen vorsätzlich und kollusiv gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und legt diese Kosten dann im Rahmen einer Modernisierungsmieterhöhung auf den Mieter um, so ist das gesamte Mieterhöhungsverlangen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam.

Dies gilt auch für den Fall, dass einzelne im Mieterhöhungsverlangen aufgeführte Maßnahmen nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen haben.

Daher wurde im vorliegenden Fall ein Mieterhöhungsbegehren, welches mit einem Fensteraustausch und einer Dämmung begründet wurde, einkassiert.

Nicht nur dass die Kosten der geplanten Maßnahmen erheblich überhöht waren, der Vermieter hatte zudem mit der beauftragten Firma zusammengearbeitet. Hierbei sollte das Interesse des Mieters daran, seine Wohnung zu behalten ausgenutzt werden. Dieses Verhalten ist sittenwidrig, letztlich handelte es sich um einen versuchten Betrug.

Daher war es auch unerheblich, ob lediglich einzelne oder alle Maßnahmen von diesem Schwindel betroffen waren.

In der Folge musste der Mieter gar keine Mieterhöhung wegen der Modernisierungsmaßnahmen akzeptieren.


LG Berlin, 06.08.2019 - Az: 67 S 342/18 (Hinweisbeschluss)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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