Im vorliegenden Fall hatten die Vertragsparteien im Mietvertrag die Versorgung der Wohnung mit „Hör- und Sehfunk“ durch den Vermieter vereinbart.
In diesem Fall stellt die Einstellung der Versorgung und der Verweis auf die Möglichkeit, individuelle Versorgungsverträge mit einem Kabelversorger abzuschließen, einen Mangel der Wohnung dar, der den Mieter zur Minderung des Mietzinses um 10% berechtigt, bis die Versorgung wieder hergestellt ist.
“Das Haus ist mit folgenden Gemeinschaftseinrichtungen ausgestattet:
(..)
- Antenne für Hör- und Sehfunk, 1. 2. 3. Programm”.
Die Fernsehversorgung wird nunmehr durch die Firma Unitymedia zur Verfügung gestellt. Die übrigen Eigentümer/Mieter im Hause haben jeweils eigene Verträge mit Unitymedia zur Versorgung mit dem Fernsehprogramm abgeschlossen. Die Mieterin hat dies nicht getan. Eine Versorgung der Wohnung mit DVB-T2 ist nicht möglich, da das Gebäude nicht in einem entsprechenden Empfangsbereich liegt.
Der Vermieter war der Auffassung, dass es durch die technische Entwicklung und dem technischen Wandel zumutbar sei, als Mieter selbst für die Fernsehversorgung zu sorgen - immerhin stamme der Mietvertrag aus einer Zeit vor dem Mauerfall.
Das Gericht entschied, dass dem Mieter gemäß § 535 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 des Mietvertrages vom 01.06.1974 ein Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Versorgung mit Hör- und Sehfunk des ersten, zweiten und des - lokalen - dritten Programms zusteht.
In diesem Fall stellt die Einstellung der Versorgung und der Verweis auf die Möglichkeit, individuelle Versorgungsverträge mit einem Kabelversorger abzuschließen, einen Mangel der Wohnung dar, der den Mieter zur Minderung des Mietzinses um 10% berechtigt, bis die Versorgung wieder hergestellt ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im streitgegenständlichen Mietvertrag hieß es auszugsweise wörtlich:“Das Haus ist mit folgenden Gemeinschaftseinrichtungen ausgestattet:
(..)
- Antenne für Hör- und Sehfunk, 1. 2. 3. Programm”.
Die Fernsehversorgung wird nunmehr durch die Firma Unitymedia zur Verfügung gestellt. Die übrigen Eigentümer/Mieter im Hause haben jeweils eigene Verträge mit Unitymedia zur Versorgung mit dem Fernsehprogramm abgeschlossen. Die Mieterin hat dies nicht getan. Eine Versorgung der Wohnung mit DVB-T2 ist nicht möglich, da das Gebäude nicht in einem entsprechenden Empfangsbereich liegt.
Der Vermieter war der Auffassung, dass es durch die technische Entwicklung und dem technischen Wandel zumutbar sei, als Mieter selbst für die Fernsehversorgung zu sorgen - immerhin stamme der Mietvertrag aus einer Zeit vor dem Mauerfall.
Das Gericht entschied, dass dem Mieter gemäß § 535 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 des Mietvertrages vom 01.06.1974 ein Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Versorgung mit Hör- und Sehfunk des ersten, zweiten und des - lokalen - dritten Programms zusteht.
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AG Dortmund, 08.10.2019 - Az: 425 C 5770/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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