Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 392.871 Anfragen

Wenn „Hör- und Sehfunk“ zur Wohnung gehören

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wozu der Mietvertrag Sie wirklich verpflichtet: ➠ Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen
Im vorliegenden Fall hatten die Vertragsparteien im Mietvertrag die Versorgung der Wohnung mit „Hör- und Sehfunk“ durch den Vermieter vereinbart.

In diesem Fall stellt die Einstellung der Versorgung und der Verweis auf die Möglichkeit, individuelle Versorgungsverträge mit einem Kabelversorger abzuschließen, einen Mangel der Wohnung dar, der den Mieter zur Minderung des Mietzinses um 10% berechtigt, bis die Versorgung wieder hergestellt ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im streitgegenständlichen Mietvertrag hieß es auszugsweise wörtlich:

“Das Haus ist mit folgenden Gemeinschaftseinrichtungen ausgestattet:

(..)

– Antenne für Hör- und Sehfunk, 1. 2. 3. Programm”.

Die Fernsehversorgung wird nunmehr durch die Firma Unitymedia zur Verfügung gestellt. Die übrigen Eigentümer/Mieter im Hause haben jeweils eigene Verträge mit Unitymedia zur Versorgung mit dem Fernsehprogramm abgeschlossen. Die Mieterin hat dies nicht getan. Eine Versorgung der Wohnung mit DVB-T2 ist nicht möglich, da das Gebäude nicht in einem entsprechenden Empfangsbereich liegt.

Der Vermieter war der Auffassung, dass es durch die technische Entwicklung und dem technischen Wandel zumutbar sei, als Mieter selbst für die Fernsehversorgung zu sorgen - immerhin stamme der Mietvertrag aus einer Zeit vor dem Mauerfall.

Das Gericht entschied, dass dem Mieter gemäß § 535 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 des Mietvertrages vom 01.06.1974 ein Anspruch gegenüber dem Vermieter auf Versorgung mit Hör- und Sehfunk des ersten, zweiten und des – lokalen – dritten Programms zusteht.

Zum Weiterlesen bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Finanztest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.871 Beratungsanfragen

Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes!
Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...

Marc Stimpfl, Boppard

Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.

Verifizierter Mandant