Lässt ein Autowaschstraßenbetreiber ein Fahrzeug in die
Waschanlage fahren, obwohl seine Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die Waschstraße eine Antenne auf dem Dach hat, so liegt eine schuldhafte Obhutspflichtverletzung gegenüber anderen Waschstraßenbenutzern vor, wenn deren Fahrzeug durch die abgerissene Antenne beschädigt wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die vom Fahrzeug des Streitverkündungsempfängers abgerissene Antenne am Fahrzeug der Klägerin sowie an wohl noch ca. 9 weiteren Fahrzeugen entstandenen Schäden verursacht hat. Die Beklagte hat die Anlage, nachdem sie dies bemerkt hatte, auch sofort stillgelegt. Die Schäden sind dann von einem Mitarbeiter der Beklagten bei allen Fahrzeugführern sofort aufgenommen worden und teilweise auch durch die im Bereich der Innenraumreinigung liegende Polierwerkstatt beseitigt worden.
Die schuldhafte Pflichtwidrigkeit auf Seiten der Beklagten liegt hier darin, dass sie das Fahrzeug des Streitverkündungsempfängers hat in die Waschanlage fahren lassen, obwohl ihre Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die Waschstraße eine Antenne auf dem Dach hatte.
Soweit der Betreiber behauptet, dass ihre Mitarbeiterin dem Taxifahrer mitgeteilt habe, er müsse die Antenne beseitigen, reicht dies nicht aus. Eine solche Weisung muss auch kontrolliert werden.
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