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Vorwegabzug von nicht umlagefähigen Kosten - Hausverwaltung muss Schadensersatz leisten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Vorliegend wurde von der Hausverwaltung Schadensersatz im Zusammenhang mit der Erstellung von Betriebskostenabrechnungen verlangt.

In Bezug auf die Hausmeisterkosten hatte die Hausverwaltung in den Abrechnungen einen Vorwegabzug in Höhe von 10 % für nach § 2 Nr. 14 BetrKV nicht umlagefähige Kostenanteile vorgenommen und lediglich 90 % der an den Hausmeisterdienst entrichteten Beträge auf die Mieter umgelegt. Tätigkeitsberichte des Hauswartes über die tatsächlich erbrachten Leistungen und deren zeitlichen Umfang waren nicht angefertigt worden.

Auf Grundlage der Abrechnungen der Hausverwaltung machte die Vermieterin die ermittelten Nachforderungen gegen diverse säumige Mieter geltend. Die Mieter erhoben Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnungen, insbesondere auch gegen die Höhe der abgerechneten Hausmeisterkosten. Vor dem Amtsgericht Frankfurt wurden wegen der Nebenkostenabrechnungen mit dem dort ausgewiesenen Anteil an Hausmeisterkosten Prozesse gegen die einzelnen Mieter geführt.

Die Vermieterin ist der Auffassung, die Hausverwaltung sei ihr zum Schadensersatz in Höhe des auf die Hausmeisterkosten entfallenden Betriebskostenanteils in den geführten Prozessen verpflichtet. Die Hausverwaltung sei im Rahmen der Interessenwahrnehmung für die Klägerin verpflichtet gewesen, den sichersten Weg zu wählen.

Die Hausverwaltung entgegnet, sie sei der Vermieterin nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Der Hausmeistervertrag, auf dessen Grundlage der Hausmeisterdienst tätig geworden sei, sei von der Vermieterin selbst geschlossen worden. Es sei die Vermieterin gewesen, die den Hausmeister nicht zur Führung eines Arbeitsrapports verpflichtet habe. Auf dieser Vertragsgrundlage sei es der Hausverwaltung nicht möglich gewesen, den notwendigen Vorwegabzug für Verwaltungstätigkeiten oder anderweitige nicht umlagefähige Leistungen durch Schätzung darzulegen.

Das Gericht bestätigte den Anspruch der Vermieterin. Diese kann von der Hausverwaltung Ersatz der auf die Mieter umgelegten Hausmeisterkosten verlangen:


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