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(Mit-) Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers

Urheberrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Zur Frage der Reichweite der Störerhaftung bei derInternetnutzung durch volljährige Familienmitglieder.

Leitsätze:

1. Wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquatkausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechts-/Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden(vgl. BGHZ 148, 13,17 -ambiente.de; BGH 158, 236, 251 -Internet-Versteigerung). Dies wiederrum setzt allerdings die Verletzung von Prüfungspflichten voraus (st. Rspr.). Dennanderenfalls würde die Störerhaftung über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nichtselbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in AnspruchGenommenen nach den Umständen eine Prüfung zumutbar ist

2. Der Betreiber/ Inhaber eines Internetanschlusses -welcher mit seinem Willen und vonihm angemeldet worden ist -trägt grundsätzlich willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Urheberrechts bei. Der Inhaber des Anschlusses ist sowohlrechtlich als auch tatsächlich in der Lage, dafür zu sorgen, dass dieser Anschluss nicht für Rechtsverletzungen genutzt wird. Im Fall mangelnder Kenntnisse muss sich der Anschlussinhaber dann, wenn er schon selbst einen entsprechenden Internetanschluss betreibt, der Hilfe Dritter bedienen.

3. Soweit ein Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondereseinen Kindern zur Verfügung stellt, beruht die Eröffnung des Zugangs zum Internet aufdem familiären Verbund. Prüfungs-und Überwachungspflichten sind nur insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von derenAlter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig sind. Eine dauerhafte Überprüfungdes Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nichtzumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger WeiseUrheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständigeÜberwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht.

4. Ob es bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrungbedarf, ist nach dem Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer im Einzelfallzu entscheiden.

5. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit der Computer-und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, kann es sinnvollerweise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen. In diesem Falle bleibt es bei der Beurteilung, dass der Anschlussinhaber (hier: der Vater) ein konkretes Familienmitglied nicht ohne Anlass der Begehung unerlaubter Handlungen verdächtigen muss und dementsprechend zur Einleitung von Überwachungsmaßnahmen verpflichtet ist.

6. Grundsätzlich trifft die Darlegungs-und Beweislast für alle anspruchsbegründendenMerkmale in § 97 Abs. 1 UrhG den Anspruchssteller (von Wolff in: Wandtke/Bullinger,Urheberrecht, 2.Aufl., § 97 Rn. 21). Allerdings trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Als solche wird die Last einer Gegenpartei bezeichnet, sich im Rahmender ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der darlegungspflichtigen Partei zu äußern. Eine solche sekundäre Darlegungslast kanninsbesondere dann angenommen werden, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge im Wahrnehmungsbereich des Prozessgegners abgespielt haben. In diesem Zusammenhangist zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (allgemein: BGHZ86, 23, 29; 100, 190, 196; BGH, Urt. v. 24.11.1998, -VI ZR 388/97, NJW 1999, 714,715; Mes, P. GRUR 2000, 934, 939). (hier: Die Klägerin konnte keine Kenntnis davon gehabthaben, wer den Internetanschluss der Beklagten zum ermittelten Zeitpunkt tatsächlichgenutzt hat; dieser Umstand liegt allein in der Sphäre des Beklagten. Der Beklagte kam seiner sekundären Darlegungslast jedenfalls nach, indem er sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränkt hat, sondern vielmehr konkret seinen Sohn X als Täter angegebenhatte. Auf dieses Bestreiten der Behauptung einer Täterschaft der Beklagten ist die Klägerin als darlegungs- und beweisbelastete Partei beweisfällig geblieben.)


LG Mannheim, 29.09.2006 - Az: 7 O 76/06

Quelle: MIR 2007, Dok. 085

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