Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Der Betreiber einer Hobby-Webseite (hier: für Modelleisenbahnen) kann bei deren Abschaltung wegen des Verdachts, diese werde durch eine Schad-Software für Phishing Angriffe missbraucht, keinen Schadensersatz beim Host-Provider einfordern, da ein wirtschaftlicher Schaden mangels Einkommenserzielung über die Seite nicht ersichtlich (und hier auch nicht dargelegt) ist.
Auch ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung scheidet aus, da eine Hobby-Webseite im Gegensatz zu einem Telefonanschluss oder auch einem Internetanschluss kein Lebensgut darstellt, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Schaden ist grundsätzlich konkret zu berechnen. Maßgebend ist die tatsächlich eingetretene Vermögensminderung und die ausgebliebene Vermögensmehrung. Ein Schaden besteht folglich in der Differenz zwischen 2 Vermögenslagen, nämlich derjenigen, die bestehen würde, wenn das pflichtwidrige Verhalten nicht eingetreten wäre und der tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen Vermögenslage.
Danach ist ein wirtschaftlicher Schaden beim Kläger nicht eingetreten. Dieser hat die streitgegenständliche Webseite lediglich als Hobby und ohne wirtschaftlichen Nutzen (Einkommenserzielung) betrieben.
Ausnahmsweise kann sich ein ersatzfähiger Schaden auch aus dem Verlust von Gebrauchsvorteilen hinsichtlich solcher Sachen ergeben, auf deren ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Geschützt sind nur solche Lebensgüter, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist.
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