Da es sich bei den Kosten für die Neuanlegung des Rasens um Gartenpflegekosten handelt, können diese Kosten auf die Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung umgelegt werden.
Zu den Gartenpflegekosten gehören nach Ansicht des Gerichts eben nicht nur die Kosten für die durchgeführte Grundreinigung und Grundkultivierung, sondern auch die Kosten für die Neuanlegung des Rasens - schließlich sind auch die Kosten für die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen umlagefähig.
Zu den Gartenpflegekosten gehören nach Ansicht des Gerichts eben nicht nur die Kosten für die durchgeführte Grundreinigung und Grundkultivierung, sondern auch die Kosten für die Neuanlegung des Rasens - schließlich sind auch die Kosten für die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen umlagefähig.
LG Hamburg, 24.01.1989 - Az: 16 S 148/88
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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