Ist der Stromkreislauf der gemieteten Wohnung so geschaltet, dass neben dem Verbrauch des Mieters auch der Allgemeinstrom über den Zähler der Mietwohnung erfasst wird, liegt ein Zustand der Mietsache vor, der nachteilig von dem vertraglich vereinbarten abweicht (Mietmangel).
Der vertragliche Zustand umfasst nicht nur ausdrücklich benannte Eigenschaften, sondern im Wege der Vertragsauslegung auch den Zustand, über den sich aus der Sicht eines objektiven Beobachters die Parteien mit dem Abschluss des Vertrags geeinigt haben.
Regelmäßig kann als Normalfall erwartet werden, dass die Mietsache so beschaffen ist, dass nicht fremder Strom über den zur Wohnung gehörenden Zahler mitbezahlt wird.
Entsprechend wären in der schriftlichen Fassung des Mietvertrags oder in sonstigen Umständen bei Vertragsschluss deutliche Anhaltspunkte zu erwarten, wenn dies dennoch der Fall ist.
Der vertragliche Zustand umfasst nicht nur ausdrücklich benannte Eigenschaften, sondern im Wege der Vertragsauslegung auch den Zustand, über den sich aus der Sicht eines objektiven Beobachters die Parteien mit dem Abschluss des Vertrags geeinigt haben.
Regelmäßig kann als Normalfall erwartet werden, dass die Mietsache so beschaffen ist, dass nicht fremder Strom über den zur Wohnung gehörenden Zahler mitbezahlt wird.
Entsprechend wären in der schriftlichen Fassung des Mietvertrags oder in sonstigen Umständen bei Vertragsschluss deutliche Anhaltspunkte zu erwarten, wenn dies dennoch der Fall ist.
AG Erding, 26.02.2018 - Az: 5 C 2370/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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