Etwaige Mängel in den von der WEG-Verwalterin erstellten Jahresabrechnungen könnten einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB begründen. Doch ist hierfür grundsätzlich nach § 281 Abs. 1 BGB eine Aufforderung zur Nachbesserung unter Fristsetzung erforderlich. Der Schuldner soll Gelegenheit erhalten, eine etwaige fehlerhafte Leistung nachzubessern. Zwar kann von einer Fristsetzung gem. § 281 Abs. 2 BGB abgesehen werden, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruches rechtfertigen. Doch hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegend die notwendigen Voraussetzungen für die Annahme derartiger Umstände nicht dargetan.
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LG Berlin, 26.08.2016 - Az: 55 S 12/16 WEG
ECLI:DE:LGBE:2016:0826.55S12.16WEG.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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