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WEG-Verwalter haftet für fehlerhafte Jahresabrechnungen

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Etwaige Mängel in den von der WEG-Verwalterin erstellten Jahresabrechnungen könnten einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB begründen. Doch ist hierfür grundsätzlich nach § 281 Abs. 1 BGB eine Aufforderung zur Nachbesserung unter Fristsetzung erforderlich. Der Schuldner soll Gelegenheit erhalten, eine etwaige fehlerhafte Leistung nachzubessern. Zwar kann von einer Fristsetzung gem. § 281 Abs. 2 BGB abgesehen werden, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruches rechtfertigen. Doch hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegend die notwendigen Voraussetzungen für die Annahme derartiger Umstände nicht dargetan.

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LG Berlin, 26.08.2016 - Az: 55 S 12/16 WEG

ECLI:DE:LGBE:2016:0826.55S12.16WEG.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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