Etwaige Mängel in den von der WEG-Verwalterin erstellten Jahresabrechnungen könnten einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB begründen. Doch ist hierfür grundsätzlich nach § 281 Abs. 1 BGB eine Aufforderung zur Nachbesserung unter Fristsetzung erforderlich. Der Schuldner soll Gelegenheit erhalten, eine etwaige fehlerhafte Leistung nachzubessern. Zwar kann von einer Fristsetzung gem. § 281 Abs. 2 BGB abgesehen werden, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruches rechtfertigen. Doch hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegend die notwendigen Voraussetzungen für die Annahme derartiger Umstände nicht dargetan.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


