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Umlagefähigkeit von Kosten für die Graffitibeseitigung in der Betriebskostenabrechnung

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Über die Betriebskostenabrechnung können die Kosten einer regelmäßigen Beseitigung von Graffitis umgelegt werden, sofern die Fassadensubstanz nicht erneuert wird und die lediglich eine Reinigung der Fassade erfolgt.

Diese Kosten fallen unter die sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV, eine Einstufung als Instandhaltungskosten kann in einem solchen Fall nicht erfolgen, die strittige Maßnahme entspricht äher eine Gebäudereinigung.


AG Berlin-Neukölln, 01.03.2017 - Az: 6 C 54/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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