Über die Betriebskostenabrechnung können die Kosten einer regelmäßigen Beseitigung von Graffitis umgelegt werden, sofern die Fassadensubstanz nicht erneuert wird und die lediglich eine Reinigung der Fassade erfolgt.
Diese Kosten fallen unter die sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV, eine Einstufung als Instandhaltungskosten kann in einem solchen Fall nicht erfolgen, die strittige Maßnahme entspricht äher eine Gebäudereinigung.
Diese Kosten fallen unter die sonstige Betriebskosten gemäß § 2 Nr. 17 BetrKV, eine Einstufung als Instandhaltungskosten kann in einem solchen Fall nicht erfolgen, die strittige Maßnahme entspricht äher eine Gebäudereinigung.
AG Berlin-Neukölln, 01.03.2017 - Az: 6 C 54/16
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