Die Verteilung von
Heiz- und Warmwasserkosten mit einem Maßstab von 40% Grundkosten und 60% Verbrauchskosten ist unzulässig, wenn das Mietshaus 68% Leerstand aufweist. Bei einem erheblichen Leerstand hat der Mieter Anspruch darauf, dass die Verbrauchskosten auf 50% abgesenkt werden.
Als erheblich sei ein Leerstand bereits dann anzusehen, wenn dieser 20% erreicht, so das Gericht.
In einem solchen Fall ergibt das Gebot der Rücksichtnahme eine Verpflichtung des Vermieters dahingehend, einer Vertragsänderung bezüglich einer Herabsetzung der vom Verbrauch abhängigen Kosten auf 50% zuzustimmen (vgl. BGH, 10.12.2014 - Az:
VIII ZR 9/14).