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Heiz- und Warmwasserkosten bei hohem Leerstand des Mietshauses

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Verteilung von Heiz- und Warmwasserkosten mit einem Maßstab von 40% Grundkosten und 60% Verbrauchskosten ist unzulässig, wenn das Mietshaus 68% Leerstand aufweist. Bei einem erheblichen Leerstand hat der Mieter Anspruch darauf, dass die Verbrauchskosten auf 50% abgesenkt werden.

Als erheblich sei ein Leerstand bereits dann anzusehen, wenn dieser 20% erreicht, so das Gericht.

In einem solchen Fall ergibt das Gebot der Rücksichtnahme eine Verpflichtung des Vermieters dahingehend, einer Vertragsänderung bezüglich einer Herabsetzung der vom Verbrauch abhängigen Kosten auf 50% zuzustimmen (vgl. BGH, 10.12.2014 - Az: VIII ZR 9/14).


AG Arnstadt, 23.02.2017 - Az: 1 C 156/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz