Wenn lediglich ein Ehegatte einen Mietvertrag abschließt und unterschreibt, so bedeutet das nicht, dass auch der andere Ehegatte Vertragspartner wird. Unerheblich ist hierbei, ob der andere Ehegatte ebenfalls im Mietvertrag benannt wird.
Kommt es zu Zahlungsrückständen des Vertragspartners, so kann der Rückstand nicht gegenüber dem anderen Ehepartner geltend gemacht werden. Dieser ist nämlich nicht Mieter, wenn der Vertrag nicht unterschrieben wurde und der Ehepartner nicht im Namen und in Vollmacht des anderen gehandelt hat. Ein anderes würde nur dann gelten, wenn der Vermieter aus den Umständen schließen durfte, dass der Ehepartner im Namen des anderen Ehepartners handelt. Eine gesetzliche Vertretungsmacht (§ 1357 BGB - Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs) besteht bei dem Abschluss eines Mietvertrags indes nicht.
Kommt es zu Zahlungsrückständen des Vertragspartners, so kann der Rückstand nicht gegenüber dem anderen Ehepartner geltend gemacht werden. Dieser ist nämlich nicht Mieter, wenn der Vertrag nicht unterschrieben wurde und der Ehepartner nicht im Namen und in Vollmacht des anderen gehandelt hat. Ein anderes würde nur dann gelten, wenn der Vermieter aus den Umständen schließen durfte, dass der Ehepartner im Namen des anderen Ehepartners handelt. Eine gesetzliche Vertretungsmacht (§ 1357 BGB - Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs) besteht bei dem Abschluss eines Mietvertrags indes nicht.
LG Stuttgart, 04.10.2017 - Az: 1 S 50/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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