Die Mietvertragsparteien hatten im zu entscheidenden Fall eine (symbolische) Miete von 1 € sowie eine Nebenkostenvorauszahlung von 220 € monatlich für die Dauer von fünf Jahren vereinbart. Das Mietverhältnis war während der Befristung nur seitens der Mieterin kündbar.
Als die Mieterin mit drei Monatsmieten in Verzug geriet, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis.
Die außerordentliche Kündigung war schon wegen der Übernahmeerklärung der Stadt unwirksam.
Die Kündigung, soweit sie als ordentliche Kündigung erklärt worden ist, konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil gemäß des Mietvertrags die (ordentliche) Kündigung des Mietverhältnisses innerhalb einer Frist von fünf Jahren, die hier noch nicht abgelaufen war, nur einseitig seitens der Mieterin möglich, für den Vermieter jedoch ausgeschlossen war.
Als die Mieterin mit drei Monatsmieten in Verzug geriet, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis.
Die außerordentliche Kündigung war schon wegen der Übernahmeerklärung der Stadt unwirksam.
Die Kündigung, soweit sie als ordentliche Kündigung erklärt worden ist, konnte schon deshalb keinen Bestand haben, weil gemäß des Mietvertrags die (ordentliche) Kündigung des Mietverhältnisses innerhalb einer Frist von fünf Jahren, die hier noch nicht abgelaufen war, nur einseitig seitens der Mieterin möglich, für den Vermieter jedoch ausgeschlossen war.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
BGH, 15.05.2018 - Az: VIII ZR 150/17
ECLI:DE:BGH:2018:150518BVIIIZR150.17.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


