Versammlungsort und Versammlungsstätte einer Wohnungseigentümerversammlung müssen so beschaffen sein, dass eine ordnungsmäßige Durchführung der Eigentümerversammlung gewährleistet und allen Wohnungseigentümern die Teilnahme an der Versammlung möglich ist.
Versammlungsort und Versammlungsstätte müssen also frei zugänglich sein. Dafür hat der Verwalter zu sorgen.
Eine Versammlung in der Waschküche ist zumindest bei strittigen Punkten, bei der eine Diskussion ggf. zu erwarten ist, rechtswidrig.
Ein Beschluss, „kurze Versammlungen“ in der Waschküche abzuhalten ist nichtig, weil völlig unbestimmt.
Versammlungsort und Versammlungsstätte müssen also frei zugänglich sein. Dafür hat der Verwalter zu sorgen.
Eine Versammlung in der Waschküche ist zumindest bei strittigen Punkten, bei der eine Diskussion ggf. zu erwarten ist, rechtswidrig.
Ein Beschluss, „kurze Versammlungen“ in der Waschküche abzuhalten ist nichtig, weil völlig unbestimmt.
AG Dortmund, 27.03.2018 - Az: 512 C 31/17
ECLI:DE:AGDO:2018:0327.512C31.17.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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