Ein Verwalter kann von den Eigentümern nicht verlangen, Hausgelder auf ein offenes Treuhandkonto einzuzahlen. Tut er dies dennoch, kann die Zahlung von den Eigentümern mangels Fälligkeit der Forderung verweigert werden bis ein Eigenkonto eingerichtet ist. Dies gilt zumindest für den Fall, dass die WEG in ihrer Liquidität nicht gefährdet wird.
Schließlich ist der WEG-Verwalter gem. § 27 WEG dazu verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt zu halten und hierzu ein Konto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einzurichten. Dieser Pflicht würde ein offenen Treuhandkontos mit dem Verwalter als Kontoinhaber zuwiderlaufen.
Schließlich ist der WEG-Verwalter gem. § 27 WEG dazu verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt zu halten und hierzu ein Konto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einzurichten. Dieser Pflicht würde ein offenen Treuhandkontos mit dem Verwalter als Kontoinhaber zuwiderlaufen.
LG Saarbrücken, 04.05.2018 - Az: 5 S 44/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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