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Hausgeld geht nur aufs WEG-Konto!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ein Verwalter kann von den Eigentümern nicht verlangen, Hausgelder auf ein offenes Treuhandkonto einzuzahlen. Tut er dies dennoch, kann die Zahlung von den Eigentümern mangels Fälligkeit der Forderung verweigert werden bis ein Eigenkonto eingerichtet ist. Dies gilt zumindest für den Fall, dass die WEG in ihrer Liquidität nicht gefährdet wird.

Schließlich ist der WEG-Verwalter gem. § 27 WEG dazu verpflichtet, eingenommene Gelder von seinem Vermögen getrennt zu halten und hierzu ein Konto auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft einzurichten. Dieser Pflicht würde ein offenen Treuhandkontos mit dem Verwalter als Kontoinhaber zuwiderlaufen.


LG Saarbrücken, 04.05.2018 - Az: 5 S 44/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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