Es besteht bei Mietereigenschaft aller Mitglieder ein Anspruch der Wohngemeinschaft gegen den Vermieter, einer Auswechselung von Mietern zuzustimmen, d. h. der Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds und der Aufnahme eines neuen Mitglieds.
Dem Vermieter muss bei Vermietung an eine Wohngemeinschaft von Anfang an klar sein, dass die Gemeinschaft aufgrund möglicher Wohnsitzwechsel oder aus anderen Gründen nicht auf Dauer angelegt ist. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof (vgl. BVerfG, 28.01.1993 - Az: 1 BvR 1750/92; BGH, 15.07.2009 - Az: VIII ZR 307/08) sind dieser Wertung gefolgt. Die Zivilkammer 61 (im Folgenden: ZK 61) des Landgerichts Berlin hat ihre abweichende Rechtsauffassung 1994 maßgeblich darauf gestützt, dass einem Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zum Austausch der Mieter auch bei einer Vermietung an eine Wohngemeinschaft die Vertragsfreiheit entgegen stünde; das Recht des Vermieters, sich seinen Vertragspartner auszusuchen, würde in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise beschränkt. Diese Auffassung ist überholt, denn das Bundesverfassungsgericht hat die gegenteilige Auffassung des LG Karlsruhe ausdrücklich gebilligt (vgl. LG Berlin, 18.08.1994 - Az: 61 S 372/93; BVerfG, 05.09.1991 - Az: 1 BvR 1046/91; BVerfG, 28.01.1993 - Az: 1 BvR 1750/92).
Dem Vermieter muss bei Vermietung an eine Wohngemeinschaft von Anfang an klar sein, dass die Gemeinschaft aufgrund möglicher Wohnsitzwechsel oder aus anderen Gründen nicht auf Dauer angelegt ist. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof (vgl. BVerfG, 28.01.1993 - Az: 1 BvR 1750/92; BGH, 15.07.2009 - Az: VIII ZR 307/08) sind dieser Wertung gefolgt. Die Zivilkammer 61 (im Folgenden: ZK 61) des Landgerichts Berlin hat ihre abweichende Rechtsauffassung 1994 maßgeblich darauf gestützt, dass einem Anspruch auf Zustimmung des Vermieters zum Austausch der Mieter auch bei einer Vermietung an eine Wohngemeinschaft die Vertragsfreiheit entgegen stünde; das Recht des Vermieters, sich seinen Vertragspartner auszusuchen, würde in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise beschränkt. Diese Auffassung ist überholt, denn das Bundesverfassungsgericht hat die gegenteilige Auffassung des LG Karlsruhe ausdrücklich gebilligt (vgl. LG Berlin, 18.08.1994 - Az: 61 S 372/93; BVerfG, 05.09.1991 - Az: 1 BvR 1046/91; BVerfG, 28.01.1993 - Az: 1 BvR 1750/92).
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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