Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter Mietforderungen geltend gemacht. Der Mieter hielt diese für unberechtigt, da er seiner Ansicht nach, alle Mieten gezahlt habe. Da der Mieter jedoch die Kontoauszüge, aus denen eine Zahlung hervorgehen würde, bereits vernichtet hatte, besorgte er sich Kopien von der Bank. Damit gelang der Nachweis, dass sämtliche Zahlungen vorgenommen wurden und tatsächlich keine Mietrückstände bestanden.
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AG Pasewalk, 22.04.2016 - Az: 101 C 85/14
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