Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn bei einem Beschluss über unaufschiebbaren Sanierungsmaßnahmen finanzielle Schwierigkeiten eines Wohnungseigentümers unberücksichtigt bleiben.
Auch wenn Eigentümer bei nicht zwingend erforderlichen Maßnahmen nach Abwägung der Nutzen und Kosten gegebenenfalls Maßnahmen zurückstellen müssen, so gilt dies nicht für unaufschiebbare Maßnahmen.
Auch wenn Eigentümer bei nicht zwingend erforderlichen Maßnahmen nach Abwägung der Nutzen und Kosten gegebenenfalls Maßnahmen zurückstellen müssen, so gilt dies nicht für unaufschiebbare Maßnahmen.
AG Stuttgart, 09.02.2018 - Az: 67 C 3653/17 WEG
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