Ein Vermieter, der zu lange abwartet (vorliegend: gut 16 Monate), ehe er die Schließanlage nach einem Schlüsselverlust austauscht, kann die Kosten nicht vom Mieter ersetzt verlangen, da der Anspruch auf Austausch wegen Sicherheitsbedenken dann nicht mehr besteht. Es ist in einem solchen Fall schlicht nicht glaubwürdig, dass der Austausch aus diesem Grund erfolgte.
AG Waren (Müritz), 12.10.2017 - Az: 16 C 1139/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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