Das Recht des Wohnungseigentümers auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Verwalters auszuüben (im Anschluss an BGH, 11.02.2011 - Az: V ZR 66/10). Insoweit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der Abrechnungsunterlagen seitens des Eigentümers.
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LG Itzehoe, 09.03.2016 - Az: 11 S 79/15
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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