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Verpflichtung zum Abschließen der Haustür?

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um einen Passus in der Hausordnung. In dieser war u.a. geregelt:

„Haus- und Hoftüren müssen abgeschlossen gehalten werden. Hierfür ist jeder Bewohner verantwortlich.“

Die Mieter weigerten sich die Haustür nachts und zu Tageszeit abzuschließen und öffnen diese, soweit ein anderer Bewohner des Hauses die Türe verschließt. Der Hausflur ist über eine feuerfeste Stahltür mit dem Keller verbunden, welche durchgängig geschlossen bleibt. Die Treppe besteht aus Stein, das Geländer aus Kunststoff und es werden Schuhe und ähnliche Dinge im Hausflur auf Holzregalen gelagert. In der Vergangenheit ist es zu Einbrüchen in der Nachbarschaft gekommen, wobei die Täter die Häuser durch die Hauseingangstüren betreten haben oder diese über die Hauseingangstür zu betreten versuchten.

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AG Köln, 04.01.2017 - Az: 203 C 319/16

ECLI:DE:AGK:2017:0104.203C319.16.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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