Ein Handlauf, der nicht bis zur letzten Stufe reicht, begründet für sich genommen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Hält ein Treppenbenutzer die Beleuchtung für unzureichend und bleibt eine erbetene Abhilfe aus, muss er von der Nutzung der Treppe absehen; andernfalls kommt zumindest ein erhebliches Mitverschulden in Betracht. Zudem scheitert ein Schmerzensgeldanspruch, wenn Art, Umfang und Folgen der Verletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt werden.
Verkehrssicherungspflicht für Treppen
Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet den Betreiber einer baulichen Anlage nicht dazu, jegliche denkbare Gefahrenquelle auszuschließen. Treppen müssen nach der Rechtsprechung nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln gestaltet sein. Die Pflicht des Sicherungspflichtigen beschränkt sich vielmehr darauf, in zumutbarer Weise diejenigen Gefahren auszuräumen und vor solchen zu warnen, die für einen Benutzer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt selbst walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Der Maßstab orientiert sich damit an einem sorgfältig handelnden Nutzer, nicht an einer absoluten Gefahrlosigkeit der Anlage.Begründet ein zu kurzer Handlauf eine Sorgfaltspflichtverletzung?
Die bauliche Gestaltung eines Handlaufs führt für sich genommen nicht zu einer Sorgfaltspflichtverletzung. Eine rechtliche Verpflichtung, den Handlauf bis über die letzte Stufe hinaus zu führen, besteht nicht. Ebenso wenig ist es Aufgabe eines Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren. Diese Einordnung entspricht der bereits vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, 17.09.2007 - Az: 19 U 29/07).Welche Bedeutung hat eine als unzureichend empfundene Beleuchtung?
Auch eine als unzureichend empfundene Beleuchtung begründet nicht ohne Weiteres einen Schadensersatzanspruch. Einem Treppenbenutzer obliegen auch bei unzureichender Beleuchtung eigene Sorgfaltspflichten. Erkennt er die Beleuchtungssituation als unzureichend und bleibt eine daraufhin erbetene Abhilfe aus, muss er von der Benutzung der Treppe Abstand nehmen beziehungsweise auf die fehlende Möglichkeit einer gefahrlosen Nutzung hinweisen. Vorliegend hatte der Kläger vorgetragen, die Begleitperson vor dem Sturz auf die unzureichende Beleuchtung hingewiesen und um Abhilfe gebeten zu haben, ohne dass eine Reaktion erfolgte. Setzt der Benutzer die Treppennutzung in einer solchen Konstellation dennoch fort, kommt - wenn nicht bereits ein vollständiger Anspruchsausschluss in Betracht zu ziehen ist - jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden in Betracht, das einen etwaigen Anspruch entsprechend mindert (vgl. OLG Karlsruhe, 17.09.2007 - Az: 19 U 29/07: Mitverschulden von einem Drittel).Welche Anforderungen bestehen an die Darlegung eines Schmerzensgeldanspruchs?
Unabhängig von der Frage einer Sorgfaltspflichtverletzung setzt die Bemessung eines Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 BGB eine hinreichend substantiierte Darlegung der Unfallfolgen voraus. Hierzu gehören insbesondere Art und Umfang der erlittenen Verletzung, die durchgeführte oder noch erforderliche Behandlung sowie das Ausmaß etwaiger Einschränkungen in der Lebensführung. Bleibt der Vortrag hierzu - auch nach gerichtlichem Hinweis - unsubstantiiert, etwa weil vorgelegte ärztliche Unterlagen keinen eindeutigen Bezug zum streitgegenständlichen Vorfall erkennen lassen oder keine Aussage zu Art und Dauer der Behandlung treffen, kann eine Bemessung des Schmerzensgeldes nicht erfolgen. In einem solchen Fall bleibt dahinstehen, ob überhaupt eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne der §§ 823, 831 BGB vorlag, da der Anspruch bereits an der fehlenden Darlegung der Anspruchshöhe scheitert.
AG München, 14.05.2010 - Az: 121 C 31386/09
ECLI:DE:AGMUENC:2010:0514.121C31386.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


