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Tod des Mieters - Eintrittsrecht des langjährigen Freundes in den Mietvertrag?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Bestand zwischen dem verstorbenen Wohnungsmieter und seinem Mitbewohner eine langjährige Freundschaft und wurde zudem ein gemeinsamer Haushalt geführt, so steht dem Mitbewohner ein Recht zum Eintritt in den Mietvertrag nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB zu. Es genügt, wenn ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt geführt wurde - ein exklusives Nähe- oder Liebesverhältnis ist nicht erforderlich, dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung, nach der auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim als ausreichend angesehen wird.


AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 11.12.2017 - Az: 7 C 39/17

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