Bestand zwischen dem verstorbenen Wohnungsmieter und seinem Mitbewohner eine langjährige Freundschaft und wurde zudem ein gemeinsamer Haushalt geführt, so steht dem Mitbewohner ein Recht zum Eintritt in den Mietvertrag nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB zu. Es genügt, wenn ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt geführt wurde - ein exklusives Nähe- oder Liebesverhältnis ist nicht erforderlich, dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung, nach der auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim als ausreichend angesehen wird.
AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 11.12.2017 - Az: 7 C 39/17
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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