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Untermieter muss nicht Genossenschaftsmitglied sein!

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Vermieter kann seine Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung nicht darauf stützen, dass der vorgesehene Untermieter selbst nicht Mitglied der Genossenschaft ist. Denn entscheidend ist die Mitgliedschaft des Mieters als Hauptmieter. Die Genossenschaft ist daher zur Zustimmung zur Untervermietung des ehemaligen Kinderzimmers an den vorgesehenen Untermieter gemäß § 553 Abs. 1 BGB verpflichtet.

Soweit durch die beabsichtigte Untervermietung schützenswerte Belange des Vermieters berührt werden, sind diese gemäß § 553 Abs. 1 S. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu berücksichtigen und gegen die Interessen des Mieters abzuwägen. Eine konkrete Regelung zum Vorhalten einer Zweitwohnung fand sich vorliegend weder im Mietvertrag noch in der Satzung. Zweck der Genossenschaft ist die Wohnraumversorgung der Mitglieder. Die Genossenschaft beruft sich darauf, dass die genossenschaftliche Treuepflicht und der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen seien.

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LG Köln, 08.11.2012 - Az: 1 S 7/12

ECLI:DE:LGK:2012:1108.1S7.12.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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