Ein Verwalter kann eine Pauschalgebühr im Rahmen einer Sondervergütung verlangen, wenn er einem Rechtsanwalt im Rahmen einer Zahlungsklage gegen einen säumigen Wohnungseigentümer zuarbeitet. Hier ist zu berücksichtigen, dass für den Verwalter ein erhöhter Zeit-, Kosten- und Arbeitsaufwand entsteht, der den vom Verwalter geschuldeten Leistungsumfang übersteigt. Eine Pauschale i.H.v. € 200,00 ist nicht zu beanstanden.
Ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über eine solche Sondervergütung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist wirksam.
Ein entsprechender Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über eine solche Sondervergütung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist wirksam.
AG Bonn, 24.01.2018 - Az: 27 C 136/17
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